OLG Dresden - Urteil vom 14.09.1998
10 UF 333/98
Normen:
BGB § 1601 ; FGB § 54 Abs. 4, § 59, § 61, § 62; EGBGB Art. 234 § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1366

OLG Dresden - Urteil vom 14.09.1998 (10 UF 333/98) - DRsp Nr. 2000/4095

OLG Dresden, Urteil vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 10 UF 333/98

DRsp Nr. 2000/4095

1. Nach Art. 234 § 1 EGBGB gelten für alle Familienrechtsverhältnisse im Beitrittsgebiet seit dem 3.10.1990 die Vorschriften des 4. Buches des BGB. Die Regelung gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, gleichgültig, ob sie durch Abstammung, Eheschließung oder sonst durch Vertrag oder von Gesetzes wegen zustandegekommen oder aufgehoben worden sind. 2. Das Stichtagsprinzip führt zu keiner Rückwirkung des neuen Rechts mit der Folge, dass abgeschlossene familienrechtliche Verhältnisse nicht unter dem Gesichtspunkt wieder aufgerollt werden können, dass sie unter der Geltung des BGB anders hätten entschieden werden müssen. 3. Hatte der Vater eines nichtehelichen Kindes im Geltungsbereich des FGB zunächst (hier: 1981) die Vaterschaft durch Urkunde des Rates des Kreises anerkannt und anschließend (ebenfalls noch 1981) die Mutter des Kindes geheiratet und damit das Kind legitimierte, dann konnte die Vaterschaft nur noch auf der Grundlage der §§ 61, 62 FGB angefochten werden. Eine (1982) nach § 59 FGB getroffene Feststellungen über die Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft bleibt ohne Wirkung auf die rechtliche Stellung des Kindes. 4. Hat der Vater die Anfechtungsfrist nach § 61 FGB versäumt, dann gilt er auch weiterhin als Vater des Kindes und ist ihm gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 1601 ;