OLG Dresden - Urteil vom 23.12.1997
10 UF 303/97
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 396

OLG Dresden - Urteil vom 23.12.1997 (10 UF 303/97) - DRsp Nr. 1999/4721

OLG Dresden, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 10 UF 303/97

DRsp Nr. 1999/4721

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist und diesen nicht aus seinem laufenden Einkommen bestreiten kann, hat notfalls den Stamm seines Vermögens anzugreifen, sei es durch Verwertung, sei es durch Besicherung eines zur Unterhaltsgewährung aufgenommenen Kredits. 2. Eine Einschränkung der den Unterhaltsschuldner treffenden Obliegenheit zur Verwertung seines Vermögensstammes kommt nur dann in Betracht, wenn dies zu wirtschaftlich unvertretbaren Nachteilen führen würde oder wenn der Pflichtige unter Berücksichtigung seiner sonstigen Erwerbsmöglichkeiten zur Bestreitung seines notwendigen Eigenbedarfs auf sein Vermögen zwingend angewiesen wäre (hier: beides verneint). 3. Der Unterhaltspflichtige muß sich überdies auch Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit auch im Wege eines Arbeitsplatz- oder gar Berufswechsels erreichen kann. Er ist gehalten, eine besser bezahlte abhängige Arbeit anzunehmen, wenn er aus dem Betrieb seines eigenen Unternehmens nur ein Einkommen erzielt, das nicht einmal seinen Selbstbehalt sicherstellt. Gegenüber der sich auch im Rahmen der Grundrechte als höherwertig erweisenden Unterhaltspflicht muß das Recht des Unterhaltsschuldners auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf freie Berufswahl zurücktreten.

Normenkette:

BGB § 1603 ;
Fundstellen