OLG Dresden - Urteil vom 26.02.1997
20 UF 337/96
Normen:
EGBGB Art. 234 § 4 ; FGB § 40; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1360

OLG Dresden - Urteil vom 26.02.1997 (20 UF 337/96) - DRsp Nr. 1999/1192

OLG Dresden, Urteil vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 20 UF 337/96

DRsp Nr. 1999/1192

1. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist regelmäßig über die einzelnen Stufen getrennt zu entscheiden. Jedoch ist eine Abweisung der gesamten Stufenklage zulässig, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch dem noch unbezifferten Antrag die Grundlage entziehen. 2. Haben Eheleute am Tag des Beitritts, dem 3.10.90, im Bereich der neuen Bundesländern gelebt und von der Optionsmöglichkeit des Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht, dann gilt ab dem Stichtag für den Güterstand der Parteien die gesetzliche Überleitung des bisherigen Güterstandes in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB. 3. § 40 FGB findet auf einen nach dem EGBGB übergeleiteten Güterstand keine Anwendung.