OLG Dresden - Urteil vom 30.12.1998 (10 UF 466/98) - DRsp Nr. 2000/4092
OLG Dresden, Urteil vom 30.12.1998 - Aktenzeichen 10 UF 466/98
DRsp Nr. 2000/4092
1. Grundsätzlich ist die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch in den Fällen beachtlich, in denen der Verpflichtete seine Leistungsunfähigkeit dadurch zu beseitigen versucht, dass er aus freiem Entschluss eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der dazu führen kann, dass der Unterhaltspflichtige sich trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen muss, liegt im allgemeinen nur vor, wenn dem Unterhaltsverpflichteten ein zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. 2. Auch wer sich selbständig macht (hier: zur Vermarktung eines selbst entwickelten patentierten Produkts), ist gehalten, für den Unterhalt minderjähriger Kinder aufzukommen, sei es durch Bildung von Rücklagen (hier nicht möglich), durch Aufnahme einer weiteren abhängigen Tätigkeit (hier: unter Umständen als Kellner, einen Beruf, den der Verpflichtete 26 Jahre lang ausgeübt hat) oder durch Verwertung des Vermögensstamms (hier: PKW im Wert von ca. 10.000 DM). 3. Den Unterhaltsverpflichteten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass er trotz hinreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz keinen solchen gefunden hätte. Jeder ernsthafte Zweifel geht zu seinen Lasten.
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