»... Der Hausrat erfaßt alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind (BGH, FamRZ 1984, 144 ff.; 1984, 575 [hier: I (166) 132 d]). Hinzu kommen Rechte und Ansprüche, die solche Sachen betreffen (Kuhnt, AcP 1950, 132). Nicht zum Hausrat gehört dasjenige, was den individuellen Bedürfnissen der persönlichen Interessen des einzelnen Ehegatten dient. Dazu zählen Sammlungen aller Art, also auch die Münzsammlung des AntrSt. . ...
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