OLG Düsseldorf vom 01.12.1991
8 UF 143/91
Normen:
BGB § 1578, § 1573 Abs. 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 4, Abs. 5, Art. 220 Abs. 2, Art. 234 § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)237a-b
FamRZ 1992, 573

OLG Düsseldorf - 01.12.1991 (8 UF 143/91) - DRsp Nr. 1992/7705

OLG Düsseldorf, vom 01.12.1991 - Aktenzeichen 8 UF 143/91

DRsp Nr. 1992/7705

a. Seit dem 1.9.1986 gilt in deutsch-deutschen Fällen für den nachehelichen Unterhalt entsprechend Art. 18 Abs. 4 EGBGB das Scheidungsstatut oder, wenn der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der früheren Bundesrepublik hatte, nach dem Gebietsstand vor dem Beitritt der DDR, entsprechend Art. 18 Abs. 5 EGBGB das Recht der früheren Bundesrepublik als Unterhaltsstatut. Nach diesen Regeln ist das Unterhaltsstatut gemäß Art. 220 Abs. 2 EGBGB auch in Ehen zu bestimmen, die schon vor dem 1.9.1986 rechtskräftig geschieden worden sind. Durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 hat sich hieran nichts geändert. b. Im Hinblick auf die Wohnbedarfskosten erscheint es geboten und angemessen, von dem errechneten Unterhaltsbedarf einen Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen, obgleich sich die allgemeinen Lebenshaltungskosten in West- und Ostdeutschland weitgehend, wenn nicht sogar völlig angeglichen haben.

Normenkette:

BGB § 1578, § 1573 Abs. 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 4, Abs. 5, Art. 220 Abs. 2, Art. 234 § 5 ;