Das AG hatte nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstw. Anordnung das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Parteien mit deren Einverständnis dem AntrG. übertragen, der das Kind zunächst bei seiner Mutter unterbrachte. Als er es später bei einer anderen Familie in Pflege gab, verlangte die AntrSt. Ä in Abänderung der vorgenannten Anordnung Ä die Zuweisung des Sorgerechts, hilfsweise des vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf sich. Diesen Antrag hat das AG nach erneuter mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der AntrSt. hält der Senat für statthaft.
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