OLG Düsseldorf vom 02.10.1984
2 WF 248/84
Normen:
ZPO § 620 c S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)222b
FamRZ 1985, 300

OLG Düsseldorf - 02.10.1984 (2 WF 248/84) - DRsp Nr. 1992/8131

OLG Düsseldorf, vom 02.10.1984 - Aktenzeichen 2 WF 248/84

DRsp Nr. 1992/8131

b. Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (b) gemäß Satz 1 auch dann, wenn eine nach mündlicher Verhandlung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein eheliches Kind erlassene einstweilige Anordnung unangefochten geblieben ist und sodann die Änderung dieser Regelung wegen geänderter Umstände nach erneuter mündlicher Verhandlung abgelehnt wird;

Normenkette:

ZPO § 620 c S.1;

Das AG hatte nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstw. Anordnung das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Parteien mit deren Einverständnis dem AntrG. übertragen, der das Kind zunächst bei seiner Mutter unterbrachte. Als er es später bei einer anderen Familie in Pflege gab, verlangte die AntrSt. Ä in Abänderung der vorgenannten Anordnung Ä die Zuweisung des Sorgerechts, hilfsweise des vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf sich. Diesen Antrag hat das AG nach erneuter mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der AntrSt. hält der Senat für statthaft.