Die Parteien, deutsche Staatsangehörige, hatten 1964 die Ehe geschlossen; sie lebten von 1964 bis 1971in Süd-Afrika. Die Ehe wurde 1971auf Antrag des AntrG. durch ein süd-afrikanisches Gericht geschieden. Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland setzten die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft fort und traten auch nach außen als Eheleute auf. Sie erzogen die Kinder, wirtschafteten gemeinsam, ließen sich steuerlich als Eheleute behandeln und errichteten als hälftige Miteigentümer ein Familienheim. Der AntrG. verließ im Jahre 1985 das gemeinsam bewohnte Haus und begründete einen neuen Wohnsitz. Die AntrSt. hat inzwischen ein intimes Verhältnis zu einem anderen Mann aufgenommen, aus dem das am 3. 7. 1985 geborene Kind R. hervorging.
Die AntrSt. wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ä auf Antrag des AntrG. Ä vom Justizminister des Landes N. ausgesprochene Anerkennung der ausländischen Ehescheidung; sie begehrt zudem die Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des südafrikanischen Urteils nicht vorlägen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|