OLG Düsseldorf, vom 05.11.1990 - Aktenzeichen 6 UF 257/89
DRsp Nr. 1994/9032
Bei besonders hohem Einkommen des Unterhaltsschuldners (hier: anrechenbares Einkommen von 14.000.- DM/Monat) sind Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalles bzw. nach dem konkreten Bedarf zu bemessen und nicht ohne weiteres der Höchststufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.