OLG Düsseldorf, vom 07.11.1986 - Aktenzeichen 3 UF 96/86
DRsp Nr. 1994/9126
a. Bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe ist es in aller Regel gerechtfertigt, die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für ein gemeinsames Familienheim der Eheleute - nach Abzug des ersparten Mietzinses - leistungsmindernd zu berücksichtigen.b. Steht das Familienheim dagegen im Alleineigentum des Unterhaltspflichtigen und braucht dieser aufgrund ehevertraglicher Vereinbarungen auch keinen Zugewinnausgleich zu zahlen, so ist es ihm bereits nach Ablauf einer relativ kurzen, den Umständen entsprechenden Übergangszeit zuzumuten, das Objekt zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit zu veräußern, wenn andernfalls der notwendige Mindestunterhalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten gefährdet ist.