OLG Düsseldorf vom 08.01.1985
10 W 293/84
Normen:
ZPO § 119 S.2, § 623 Abs.3, § 624 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(418)224e
Rpfleger 1985, 252

OLG Düsseldorf - 08.01.1985 (10 W 293/84) - DRsp Nr. 1992/8117

OLG Düsseldorf, vom 08.01.1985 - Aktenzeichen 10 W 293/84

DRsp Nr. 1992/8117

e. Erstreckung der für die Scheidungssache bewilligten Prozeßkostenhilfe nur auf diejenigen Folgesachen, die zur Zeit der Bewilligung bereits anhängig oder im Gesuch bezeichnet sind oder die die elterliche Sorge oder den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b BGB zum Gegenstand haben.

Normenkette:

ZPO § 119 S.2, § 623 Abs.3, § 624 Abs.2;

»Die Bewilligung der PKH [Prozeßkostenhilfe] für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden (§ 624 Abs. 2 ZPO). Mit Ausnahme derjenigen Folgesachen, über welche ohne Antrag zu entscheiden ist (§ 623 Abs. 3 ZPO), gilt dies lediglich hinsichtlich solcher Sachen, welche zur Zeit der Bewilligung anhängig oder im Gesuch auf Bewilligung angegeben sind.