OLG Düsseldorf vom 08.08.1991
VI UF 237/90
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(167)390b
FamRZ 1992, 92

OLG Düsseldorf - 08.08.1991 (VI UF 237/90) - DRsp Nr. 1993/1847

OLG Düsseldorf, vom 08.08.1991 - Aktenzeichen VI UF 237/90

DRsp Nr. 1993/1847

»Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, kann nur dann zum Barunterhalt für das Kind herangezogen werden, wenn der andere Elternteil wesentlich geringere Einkünfte hat und dessen Inanspruchnahme zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde. Ein solches Ungleichgewicht ist nicht schon dann anzunehmen, wenn dem betreuenden Elternteil der angemessene Eigenbedarf auch bei Leistung des gesamten Barunterhalts (neben der Betreuung) verbliebe, der andere dagegen den Barunterhalt nur bei Gefährdung seines angemessenen Unterhalts leisten könnte.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 S. 2;