»Maßgebend sind die Vorschriften der §§ 58 ff. EheG. Nach § 58 Abs. 1 EheG hat der nicht für schuldig erklärte Ehegatte im Rahmen seiner Bedürftigkeit Anspruch auf den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll so gestellt werden, daß er seinen in der Ehe erworbenen Lebensstandard beibehalten kann (BGH, FamRZ 1979, 692 [hier: I (166) 62 a-b]). ...
Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt sich dessen Unterhaltspflicht nach § 59 EheG. Geschuldet wird ein nach Billigkeit bemessener Unterhalt. Bei der Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und diejenigen der neuen Ehefrau grundsätzlich gleichrangig sind. Die angemessenen Unterhaltsbeträge für beide Ehefrauen sind zueinander und zur Leistungsfähigkeit des Beklagten ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692).
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