OLG Düsseldorf vom 09.05.1986
9 UF 215/85
Normen:
BGB §§ 1569 ff.; EheG §§ 58, 59 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)158c
FamRZ 1986, 1002

OLG Düsseldorf - 09.05.1986 (9 UF 215/85) - DRsp Nr. 1992/8032

OLG Düsseldorf, vom 09.05.1986 - Aktenzeichen 9 UF 215/85

DRsp Nr. 1992/8032

Gleichrangige Bemessung des Unterhalts der nach altem Recht schuldlos geschiedenen Ehefrau und der jetzigen Ehefrau des Mannes.

Normenkette:

BGB §§ 1569 ff.; EheG §§ 58, 59 ;

»Maßgebend sind die Vorschriften der §§ 58 ff. EheG. Nach § 58 Abs. 1 EheG hat der nicht für schuldig erklärte Ehegatte im Rahmen seiner Bedürftigkeit Anspruch auf den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll so gestellt werden, daß er seinen in der Ehe erworbenen Lebensstandard beibehalten kann (BGH, FamRZ 1979, 692 [hier: I (166) 62 a-b]). ...

Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt sich dessen Unterhaltspflicht nach § 59 EheG. Geschuldet wird ein nach Billigkeit bemessener Unterhalt. Bei der Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und diejenigen der neuen Ehefrau grundsätzlich gleichrangig sind. Die angemessenen Unterhaltsbeträge für beide Ehefrauen sind zueinander und zur Leistungsfähigkeit des Beklagten ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692).