»... Der Unterhaltsanspruch der [in Polen lebenden AntrG.] gegen den AntrSt. ist nach polnischem Recht zu beurteilen. Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Beide Parteien haben die polnische Staatsangehörigkeit. Der [in der Bundesrepublik Deutschland lebende AntrSt.] ist deutscher Staatsangehöriger; er hat gleichwohl die polnische Staatsangehörigkeit behalten. Nach dem polnischen Gesetz v. 15. 2. 1962, Art. 13 Nr. 1 kann der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der dazu zuständigen Behörde erfolgen. Demnach ist Scheidungsstatut das polnische Recht. ...«
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|