OLG Düsseldorf, vom 11.08.1983 - Aktenzeichen 6 WF 184/83
DRsp Nr. 1994/9246
Der naturalunterhaltspflichtige Elternteil haftet subsidiär auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für eine Unterhaltsklage des Kindes gegen den - primär haftenden - barunterhaltspflichtigen Elternteil. Dies subsidiäre Anspruch ist vorrangig gegenüber einem etwaigen Anspruch auf staatliche Prozeßkostenhilfe.