»... Das AG hat der Antragsgegnerin zu Recht aufgegeben, das mit dem Hilfsantrag begehrte Verzeichnis über die im Hause G.-Str. 10 befindlichen Gegenstände des ehel. Hausrats auszuhändigen. Der Auskunftsanspruch ist zulässig; dem AntrSt. steht insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Senat folgt nicht der in Teilen der Rechtspr. vertretenen Auffassung, die Verteilung des Hausrats sei sachgerecht auch ohne Kenntnis des Bestandes zu erreichen, weil nach § 12 FGG von Amts wegen ohnehin aufgeklärt werden müsse, welche Haushaltsgegenstände vorhanden und für die Verteilung in Betracht zu ziehen seien (OLG Celle, FamRZ 1986, 491; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1152; aA. KG, FamRZ 1982, 68).
Der Grundsatz der Amtsermittlung enthebt die Beteiligten nämlich nicht der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung und Angabe von Beweismitteln zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hoffmann/Stephan, EheG, §
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