OLG Düsseldorf vom 14.07.1986
4 UF 43/86
Normen:
HausratsVO § 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)162e
FamRZ 1987, 81

OLG Düsseldorf - 14.07.1986 (4 UF 43/86) - DRsp Nr. 1992/8017

OLG Düsseldorf, vom 14.07.1986 - Aktenzeichen 4 UF 43/86

DRsp Nr. 1992/8017

Anspruch im Hausratsteilungsverfahren auf Auskunftserteilung über den Bestand des ehelichen Hausrats.

Normenkette:

HausratsVO § 1 ;

»... Das AG hat der Antragsgegnerin zu Recht aufgegeben, das mit dem Hilfsantrag begehrte Verzeichnis über die im Hause G.-Str. 10 befindlichen Gegenstände des ehel. Hausrats auszuhändigen. Der Auskunftsanspruch ist zulässig; dem AntrSt. steht insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Senat folgt nicht der in Teilen der Rechtspr. vertretenen Auffassung, die Verteilung des Hausrats sei sachgerecht auch ohne Kenntnis des Bestandes zu erreichen, weil nach § 12 FGG von Amts wegen ohnehin aufgeklärt werden müsse, welche Haushaltsgegenstände vorhanden und für die Verteilung in Betracht zu ziehen seien (OLG Celle, FamRZ 1986, 491; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1152; aA. KG, FamRZ 1982, 68).

Der Grundsatz der Amtsermittlung enthebt die Beteiligten nämlich nicht der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung und Angabe von Beweismitteln zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hoffmann/Stephan, EheG, § 13 .. [HausratsVO], Anm. 10). Dieser Verpflichtung kann der AntrSt. aber nur nachkommen, wenn er den vorhandenen Bestand des Hausrats kennt.