OLG Düsseldorf - 15.03.1991 (22 U 240/90) - DRsp Nr. 1994/9014
OLG Düsseldorf, vom 15.03.1991 - Aktenzeichen 22 U 240/90
DRsp Nr. 1994/9014
Auch nach Scheitern der Ehe kann eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung stillschweigend dadurch getroffen werden, daß der Ehegatte, welcher das Ein-Familienhaus nunmehr allein bewohnt, weiterhin sämtliche Grundstückskosten trägt und daß der ausgezogene Ehegatte keinen Entschädigungsanspruch für die alleinige Nutzung geltend macht.