OLG Düsseldorf vom 15.05.1986
9 UF 207/85
Normen:
HausratsVO § 1 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)162a
FamRZ 1986, 1132

OLG Düsseldorf - 15.05.1986 (9 UF 207/85) - DRsp Nr. 1992/8028

OLG Düsseldorf, vom 15.05.1986 - Aktenzeichen 9 UF 207/85

DRsp Nr. 1992/8028

Verfahren nach der HausratsVO auch für einen Streit darüber, ob bestimmte Gegenstände von einer Vereinbarung über den Hausrat erfaßt werden.

Normenkette:

HausratsVO § 1 Abs.1;

»... Es handelt sich um eine Hausratsteilungsangelegenheit i. S. der HausratsVO, die gemäß § 11 HausratsVO zur Zuständigkeit der Familiengerichte gehört. Eine vollzogene Einigung der Ehegatten über den Hausrat hat allerdings Vorrang vor dem Hausratsverfahren und wird vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt .. . Eine vergleichbare Lage besteht hier indessen nicht. Die Parteien haben zwar im Ehevertrag .. u. a. geregelt, daß alle vorhandenen und zukünftig angeschafften Haushaltsgegenstände der AntrSt. gehören sollen. Damit wird aber eine Entscheidung über die Hausratsteilung nicht entbehrlich. Zweck der ehevertraglichen Vereinbarung war allein, die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen des ehel. Hausrats. Das steht einer Einigung über die Aufteilung des Hausrats anläßlich der Scheidung nicht gleich, wie die §§ 8, 9 HausratsVO zeigen. Im übrigen erfaßt § 1 Abs. 1 , wonach der Richter die Rechtsverhältnisse am Hausrat regelt, wenn die Ehegatten sich nicht darüber einigen können, auch diejenigen Fälle, in denen Streit darüber besteht, ob bestimmte Gegenstände von einer Vereinbarung über den Hausrat erfaßt werden. ...«