»Die Ansicht, nach Auflösung und Übertragung der Sparkonten sei für eine Anwendung des § 430 BGB als Anspruchsgrundlage kein Raum mehr, leuchtet nicht ein. § 430 BGB, der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelt, ist als selbständige Anspruchsgrundlage für eine Ausgleichspflicht anzusehen. Diese Ausgleichspflicht trifft gerade den Fall, daß die Gesamtgläubigerschaft beendet worden ist, weil der Schuldner sich durch Zahlung an einen der Gesamtgläubiger von seiner Schuld gemäß § 362 BGB befreit hat. Alsdann kann der andere Gesamtgläubiger nach § 430 BGB im Innenverhältnis die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils verlangen.
Für den Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB ist nur Voraussetzung, daß einem Gesamtgläubiger durch Leistung des Schuldners mehr zugeflossen ist, als es seinem Anteil entspricht. Den Ausnahmetatbestand, daß der andere Gesamtgläubiger durch Schenkung oder auf sonstige Weise den Mehrbetrag seinem Mitgläubiger zugewendet oder auf den Ausgleichsanspruch verzichtet hat, muß der Begünstigte beweisen. Das ergibt sich klar aus der in § 430 BGB geregelten Beweislastverteilung.«
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