Das Urteil führt aus, daß es gerichtsbekannt sei, daß »auch heute noch innerhalb der Bundesrepublik geeignete Wohnungen ohne Baukostenzuschuß und mit einer der Rente der Unterhaltsgläubigerin angepaßten Miete kaum zu bekommen seien«. Bei der bestehenden Dringlichkeit und den mäßigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Gläubigerin kam eine entsprechende Regelung in Betracht.
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