OLG Düsseldorf vom 17.10.1986
3 UF 90/86
Normen:
BGB § 1573 Abs.5 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)163c-g
FamRZ 1987, 162

OLG Düsseldorf - 17.10.1986 (3 UF 90/86) - DRsp Nr. 1992/8005

OLG Düsseldorf, vom 17.10.1986 - Aktenzeichen 3 UF 90/86

DRsp Nr. 1992/8005

c-g. Funktion und Ausnahmecharakter der zeitlichen Begrenzung von Aufstockungsunterhalt nach Abs. 5; (d-e) Anwendung bei noch fehlender Festigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa wegen kurzer Ehedauer, (e) insoweit aber nicht mehr nach sieben- bis neunjähriger Ehe; (f) Begrenzung auch bei zu erwartender eigenständiger Sicherung des Lebensstandards durch den Unterhaltsberechtigten; (g) Ehedauer als vorrangige Orientierungshilfe für die Bemessung der zeitlichen Begrenzung.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs.5 S.1;

(c) »... Der Senat wendet die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 Satz 1 BGB n. F. im Bewußtsein ihres Ausnahmecharakters, den der Gesetzgeber durch die gezielte Wortwahl »unbillig wäre« betont hervorheben wollte (BT-Drucks. 10/4514, S. 21), und in Kenntnis der im Schriftt. daraus abgeleiteten Auffassung, von der Vorschrift werde bei mittleren und kleinen Einkommen »kaum je« Gebrauch zu machen sein (Eyrich, FamRZ 1984, 941; Giesing, FamRZ 1986, 937; Hahne, FamRZ 1985, 113), mit großer Zurückhaltung und unter strenger Beschränkung auf den Einzelfall an.