(c) »... Der Senat wendet die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 Satz 1 BGB n. F. im Bewußtsein ihres Ausnahmecharakters, den der Gesetzgeber durch die gezielte Wortwahl »unbillig wäre« betont hervorheben wollte (BT-Drucks. 10/4514, S. 21), und in Kenntnis der im Schriftt. daraus abgeleiteten Auffassung, von der Vorschrift werde bei mittleren und kleinen Einkommen »kaum je« Gebrauch zu machen sein (Eyrich, FamRZ 1984, 941; Giesing, FamRZ 1986, 937; Hahne, FamRZ 1985, 113), mit großer Zurückhaltung und unter strenger Beschränkung auf den Einzelfall an.
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