»... [Der nach der Scheidung der Eltern] von der Mutter des Kl. bezogene Zuschlag zum Kindergeld gemäß §
Der Zuschlag wird gezahlt, um gering verdienenden oder einkommenslosen Kindergeldberechtigten einen Ausgleich für den steuerlichen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 4 EStG zu gewähren, den sie nicht (voll) ausschöpfen können. Diese Steuervergünstigung ist indessen allein auf die finanziellen Verhältnisse des Einkommensbeziehers zugeschnitten und dient nicht Ä wie das Kindergeld Ä zur Erleichterung der Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen. Entsprechendes muß auch für den Kindergeldzuschlag gelten, da er nur eine Ersatzleistung für die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags darstellt. Der Zuschlag zum Kindergeld ist daher einem Ausgleich im Innenverhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern entzogen.
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