OLG Düsseldorf vom 18.03.1988
3 UF 218/87
Normen:
BGB §§ 1606, 1610 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)361c
FamRZ 1988, 1085

OLG Düsseldorf - 18.03.1988 (3 UF 218/87) - DRsp Nr. 1992/7899

OLG Düsseldorf, vom 18.03.1988 - Aktenzeichen 3 UF 218/87

DRsp Nr. 1992/7899

Kein Einfluß der Tatsache, daß der sorgeberechtigte Elternteil einen Zuschlag zum Kindergeld gem. § 11 a Bundeskindergeldgesetz bezieht, auf die Bestimmung der elterlichen Haftungsanteile.

Normenkette:

BGB §§ 1606, 1610 ;

»... [Der nach der Scheidung der Eltern] von der Mutter des Kl. bezogene Zuschlag zum Kindergeld gemäß § 11 a Bundeskindergeldgesetz [ BKGG ] (BGBl. I S. 221) in Höhe von 23 DM monatlich ist weder ganz noch teilweise auf den Unterhaltsbedarf des Kl. anzurechnen.

Der Zuschlag wird gezahlt, um gering verdienenden oder einkommenslosen Kindergeldberechtigten einen Ausgleich für den steuerlichen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 4 EStG zu gewähren, den sie nicht (voll) ausschöpfen können. Diese Steuervergünstigung ist indessen allein auf die finanziellen Verhältnisse des Einkommensbeziehers zugeschnitten und dient nicht Ä wie das Kindergeld Ä zur Erleichterung der Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen. Entsprechendes muß auch für den Kindergeldzuschlag gelten, da er nur eine Ersatzleistung für die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags darstellt. Der Zuschlag zum Kindergeld ist daher einem Ausgleich im Innenverhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern entzogen.