OLG Düsseldorf - 18.12.1991 (11 U 31/91) - DRsp Nr. 1994/1916
OLG Düsseldorf, vom 18.12.1991 - Aktenzeichen 11 U 31/91
DRsp Nr. 1994/1916
»Eine Regel, bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften bestehe hinsichtlich der für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenstände ungeachtet deren Finanzierung durch nur einen Partner im Zweifel eine Bruchteilsgemeinschaft, läßt sich ebensowenig aufstellen, wie die generelle Vermutung des Erwerbs von Alleineigentum des die Anschaffung finanzierenden Partners gerechtfertigt ist (Abgrenzung von LG Aachen, FamRZ 1983, 61, und OLG Hamm, NJW 1989, 909 [= DRsp I (138) 564 a]).Ein Eigentumserwerb nach den Grundsätzen des »Geschäfts für den, den es angeht« erfordert auf der Erwerberseite den Willen zum entsprechenden Erwerb.