»Selbst wenn von einem Fehlverhalten der AntrSt. i. S. von § 1579 Nr. 6 BGB auszugehen ist, ist der Unterhaltsanspruch der AntrSt. nicht in Anwendung der Verwirkungsklausel des § 1579 BGB herabzusetzen.
§ 1579 BGB (n. F.) setzt nämlich für seine Anwendbarkeit nicht nur ein bestimmtes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraus. Vielmehr muß die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen darüber hinaus auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kindes grob unbillig sein. Eine solche grobe Unbilligkeit kann hier jedoch mit Rücksicht auf die Kinder der Parteien nicht angenommen werden.
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