OLG Düsseldorf vom 20.05.1986
10 WF 105/86
Normen:
BGB § 1579 Nr.6;
Fundstellen:
DRsp I(166)159e
FamRZ 1986, 912

OLG Düsseldorf - 20.05.1986 (10 WF 105/86) - DRsp Nr. 1992/8026

OLG Düsseldorf, vom 20.05.1986 - Aktenzeichen 10 WF 105/86

DRsp Nr. 1992/8026

Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. Nr. 6, wenn sie zu einer Gefährdung unterhaltsrechtlicher Belange der gemeinsamen Kinder führen würde.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.6;

»Selbst wenn von einem Fehlverhalten der AntrSt. i. S. von § 1579 Nr. 6 BGB auszugehen ist, ist der Unterhaltsanspruch der AntrSt. nicht in Anwendung der Verwirkungsklausel des § 1579 BGB herabzusetzen.

§ 1579 BGB (n. F.) setzt nämlich für seine Anwendbarkeit nicht nur ein bestimmtes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraus. Vielmehr muß die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen darüber hinaus auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kindes grob unbillig sein. Eine solche grobe Unbilligkeit kann hier jedoch mit Rücksicht auf die Kinder der Parteien nicht angenommen werden.