»Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, wenn abzusehen ist, daß die Zahlungen der Partei die Kosten decken. Unter diesen Kosten können nur die Kosten verstanden werden, die infolge der PKH [Prozeßkostenhilfe]-Bewilligung von der Staatskasse zu tragen sind. Das sind nach § 122 Abs. 1 ZPO einerseits die Gerichtskosten und andererseits die auf sie übergangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei. Da der in §
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