OLG Düsseldorf vom 23.04.1986
2 WF 83/86
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)338a
FamRZ 1986, 698

OLG Düsseldorf - 23.04.1986 (2 WF 83/86) - DRsp Nr. 1992/8037

OLG Düsseldorf, vom 23.04.1986 - Aktenzeichen 2 WF 83/86

DRsp Nr. 1992/8037

Keine Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern gegenüber einem (verheirateten) Volljährigen mit beendeter Berufsausbildung und selbständiger Lebensstellung (hier: Vorschuß für Ehescheidungsprozeß).

Normenkette:

BGB § 1610 ;

. Vgl. auch OLG Frankfurt Ä Teilabdruck auf dem vorhergehenden Blatt I (167) 337 c

Der AntrSt., ein 24jähriger Fleischergeselle, begehrt die Scheidung seiner Ehe mit der AntrG.. Das AG hat die für den Scheidungsantrag nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert und den AntrSt. auf den Prozeßkostenvorschuß (PKV)-Anspruch gegen seinen Vater verwiesen. Nach Ansicht des Senats besteht ein solcher Anspruch hier nicht.

»... Das OLG Düsseldorf Ä 12. ZivSenat Ä (FamRZ 1975, 45), das OLG Hamm (FamRZ 1982, 1073) und das OLG Bamberg (JurBüro 1984, 125) haben allerdings entschieden, daß Eltern ihren Kindern die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens grundsätzlich vorschießen müssen.. [, weil] zum Lebensbedarf eines Ä wenn auch volljährigen Ä Kindes der Kostenvorschuß für einen Ehescheidungsprozeß gehöre.. . Die Verpflichtung zur Leistung eines PKV gegenüber volljährigen Kindern läßt sich indes nicht allein damit begründen, daß der PKV zum Lebensbedarf und damit zum Unterhalt des Kindes gehöre. ...«