OLG Düsseldorf vom 24.04.1986
10 UF 253/85
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)157a
FamRZ 1986, 684

OLG Düsseldorf - 24.04.1986 (10 UF 253/85) - DRsp Nr. 1992/8035

OLG Düsseldorf, vom 24.04.1986 - Aktenzeichen 10 UF 253/85

DRsp Nr. 1992/8035

Keine zusätzliche Anrechnung fiktiver Einkünfte aus Versorgung des (hier: nicht leistungsfähigen) eheähnlichen Partners im Falle einer geschiedenen Ehefrau, der wegen Betreuung eines 11jährigen Kindes eine über die von ihr tatsächlich ausgeübte Halbtagstätigkeit hinausgehende Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

»... Aufgrund gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Parteien und des klageabweisenden Urteils des AG G. vom 18. 6. 1980 veränderter Umstände kann die Bekl. [gemäß § 323 ZPO] vom Kl. ab Mai 1985 einen höheren nachehel. Unterhalt beanspruchen .. [und zwar ermittelt] auf der Grundlage des Unterhaltsvergleichs der Parteien unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse, der Betreuung eines gemeinsamen 11jährigen Kindes durch die Bekl. und deren Einkünfte aus einer Ä zumutbaren Ä Teilzeitbeschäftigung nach der sogenannten Differenzmethode. ...