"... Die mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1706 BGB eintretende Amtspflegschaft hat das VormGer. gemäß § 1707 BGB auf Antrag der Mutter aufzuheben, wenn die Aufhebung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Es ist also nicht erforderlich, daß die Aufhebung durch das Kindeswohl geboten wird oder daß sie dem Kindeswohl besser entspricht als das Bestehenbleiben der Amtspflegschaft mit dem Jugendamt als Pfleger. Wenn, wie im vorl. Falle, die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters rechtskräftig feststeht, dieser rechtskräftig zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt und der Regelunterhalt auch der Höhe nach festgesetzt ist, steht das Kindeswohl der Aufhebung gewöhnlich nicht entgegen, sofern nur die Beitreibung des Unterhalts gesichert oder, wenn die Zwangsvollstreckung von der Mutter betrieben würde, voraussichtlich nicht schlechter gesichert wäre als im Falle der Beitreibung durch das Jugendamt. ..."
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