OLG Düsseldorf, vom 26.10.1977 - Aktenzeichen 2 WF 182/77
DRsp Nr. 1994/9433
A. Die Prüfung gemäß § 1565 Abs. 2BGB kann nicht deshalb entfallen, weil beide Ehegatten Scheidungsantrag stellen. B. a. Es stellt eine der schwersten in der Ehe denkbaren Täuschungen für den Ehegatten dar, wenn der andere Ehegatte ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhält und regelmäßig erst spät nachts oder am frühen Morgen nach Hause kommt. b. Um die Feststellung zu ermöglichen, ob eine unzumutbare Härte gegeben ist, wird der Antragsteller vorzutragen haben, mit wem, seit wann und wie lange die Beziehungen bestehen, insbesondere ob sie andauern. Denn wenn es sich nur um ein vorübergehendes »Abenteuer« gehandelt hat, kann die Fortsetzung des Ehebandes auf ein Jahr der Antragstellerin zumutbar und eine Scheidung i.S. des § 1565 Abs. 2BGB entsprechend voreilig sein.