OLG Düsseldorf vom 27.11.1991
3 U 44/90
Normen:
BGB § 1602, § 1642, § 1649, § 1664 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1097
LSK-FamR/Hannemann, § 1602 BGB LS 22

OLG Düsseldorf - 27.11.1991 (3 U 44/90) - DRsp Nr. 1994/8949

OLG Düsseldorf, vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 3 U 44/90

DRsp Nr. 1994/8949

A. Aufgrund der Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes muß ein (volljähriges) unterhaltsberechtigtes Kind dieses und die daraus erwachsenen Einkünfte zumindest so lange nicht für seinen Unterhalt verwenden, als die Eltern imstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhaltes den Kindesunterhalt sicherzustellen. B. Verletzen die Eltern ihre Pflicht, das Vermögen des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, so stehen dem Kind Schadensersatzansprüche gegen seine Eltern aus § 1664 BGB i.V.m. § 1642 BGB zu. solche Ansprüche verjähren gem. § 852 BGB in drei Jahren.

Normenkette:

BGB § 1602, § 1642, § 1649, § 1664 ;

Hinweise:

B. Nach BayObLG, FamRZ 1983, 528 sind die Eltern verpflichtet, das Geld des Kindes sicher und grundsätzlich gewinnbringend anzulegen.

C. Solange die Eltern ihrem Kind Unterhalt gewähren können, ohne dadurch ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, muß das volljährige unterhaltsberechtigte Kind ein Schmerzensgeld und die Einkünfte daraus nicht für seinen Unterhalt verwenden.