OLG Düsseldorf, vom 30.11.1990 - Aktenzeichen 6 UF 257/89
DRsp Nr. 1994/9027
Die Kosten einer privaten Ganztagsschule (hier: 625,-- DM pro Monat) und des Nachhilfeunterrichts (hier: 100,-- DM pro Monat) für minderjährige Kinder gehören zumindest bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern zum Bedarf der Kinder und sind zum Grundunterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle hinzuzählen.