OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.07.1991
3 WF 40/91
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, § 92, § 258 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1207

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.07.1991 (3 WF 40/91) - DRsp Nr. 1995/6615

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.07.1991 - Aktenzeichen 3 WF 40/91

DRsp Nr. 1995/6615

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterhaltsklage über den vollen Unterhaltsbetrag ist auch dann gegeben, wenn der Unterhaltsschuldner erfüllungsbereit ist ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.03.1986, 27 UF 28/86, FamRZ 1986, 827 ). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage über den vollen Unterhaltsbetrag ist auch dann gegeben, wenn zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner nur eine - geringfügige - Unterhaltsspitze im Streit steht und der Sockelbetrag im übrigen unstreitig ist. Diese Interesse des Unterhaltsberechtigten ist daraus herzuleiten, daß andernfalls der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit hätte, den Unterhalt auf die titulierte Unterhaltsspitze zu reduzieren, ohne daß der Unterhaltsgläubiger in der Lage wäre, wegen des weitergehenden Betrages gegen den Pflichtigen zu vollstrecken.