OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.06.1998 (25 Wx 61/97) - DRsp Nr. 1999/9674
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen 25 Wx 61/97
DRsp Nr. 1999/9674
»Das Vermögen des Betroffenen ist bei der Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers nur ein Abwägungsgesichtspunkt, und zwar in der Regel nicht der entscheidende. Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall sein. Es kommt also vor allem auf den Zeitaufwand an, der mit einem angemessenen, gesondert zu ermittelnden Stundensatz zu vervielfältigen ist.«