OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.1998 4 UF 223/98
Normen:
HKiEntÜ Art.13;
Fundstellen:
DRsp I(167)442h
FamRZ 1999, 949
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.1998 (4 UF 223/98) - DRsp Nr. 1999/9668
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 4 UF 223/98
DRsp Nr. 1999/9668
Von der Anordnung der Rückführung eines Kindes kann abgesehen werden, wenn dieses sich seiner Rückführung widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Eine feste Altersgrenze läßt sich nicht ziehen. Auch der Wille eines achtjährigen Kindes ist nicht von vornherein unbeachtlich soweit er nicht fremdbestimmt erscheint und nicht schablonenhaft in der Ausdrucksweise der Erwachsenen geäußert wird.