OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2018
6 UF 116/17
Normen:
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 227/14

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund unterlassener Altersvorsorgeaufwendungen eines Ehegatten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 6 UF 116/17

DRsp Nr. 2019/3589

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund unterlassener Altersvorsorgeaufwendungen eines Ehegatten

Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist nicht gerechtfertigt, weil einer der Ehegatten während der Ehe keine Altersvorsorge betrieben hat. Denn es ist davon auszugehen, dass die Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse gemeinsam gestaltet haben und sich auch der Lebensstandard des ausgleichsverpflichteten Ehegatten aufgrund der nicht für die Altersvorsorge gebundenen Mittel während der Zeiten des Zusammenlebens erhöht hat.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 21.07.2017 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Personal-Nr. ...9) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 188 € monatlich auf das vorhandene Kto. .....0 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.12.2014 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen."

II. III.