OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.12.1998 (6 UF 198/98) - DRsp Nr. 2000/1405
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 6 UF 198/98
DRsp Nr. 2000/1405
Fehlt beiden Elternteilen eine Kooperationsbereitschaft sind die aus einer gemeinsamen elterlichen Sorge folgenden Konflikte nicht mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren, mit der Folge daß die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1671BGB aufzuheben ist.