OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.03.1985
3 W 61/85
Normen:
BGB § 1767, § 1768 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 832
StAZ 1985, 163

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.03.1985 (3 W 61/85) - DRsp Nr. 1996/23310

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.03.1985 - Aktenzeichen 3 W 61/85

DRsp Nr. 1996/23310

1. Die Annahme eines Volljährigen kann nur ausgesprochen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß zu einer persönlichen Beziehung der Beteiligten die Bereitschaft kommt, sich unbedingt und auf Dauer in allen Lebenslagen beizustehen. Auch bei der Annahme eines volljährigen Ausländers muß ein echtes, dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildetes Familienband im Sinne einer dauernden seelisch-geistigen Bindung bestehen oder zu erwarten sein. Eine freundschaftliche Beziehung nicht aus. 2. Nicht familienbezogene, insbesondere wirtschaftliche Zwecke oder die Verhinderung einer Ausweisung dürfen Nebenfolge, aber nicht Hauptzweck der Adoption sein; sie bilden für sich allein keine sittliche Rechtfertigung der Annahme als Kind.