OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.06.1993
10 WF 2/93
Normen:
BGB § 1587e Abs. 1 ; BRAGO § 128 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 315
JurBüro 1994, 233
OLGReport-Düsseldorf 1994, 102

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.06.1993 (10 WF 2/93) - DRsp Nr. 1994/8752

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.06.1993 - Aktenzeichen 10 WF 2/93

DRsp Nr. 1994/8752

»Nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Partei wegen der sie treffenden Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung grundsätzlich verpflichtet, einen Auskunftsanspruch gemäß § 1587e Abs. 1 BGB als Nebenanspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltend zu machen, wenn bereits das Ehescheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich als Verbundsache anhängig ist. Die mit der Verfolgung des Auskunftsanspruchs in einem gesonderten Verfahren verbundenen Anwaltsgebühren können allerdings dann nach § 128 BRAGO festsetzungsfähig sein, wenn die Partei in der Verbundsache durch das Gericht darauf hingewiesen wurde, die Auskunftsforderung müsse in einem eigenständigen Prozeß durchgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 1587e Abs. 1 ; BRAGO § 128 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 315
JurBüro 1994, 233
OLGReport-Düsseldorf 1994, 102