OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.07.1995
25 Wx 20/95
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 235
NJW-RR 1996, 580
OLGReport-Düsseldorf 1995, 277

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.07.1995 (25 Wx 20/95) - DRsp Nr. 1996/23294

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 25 Wx 20/95

DRsp Nr. 1996/23294

Der Senat folgt der Auffassung, daß auch eine, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung eines Beschlusses über die Unterhaltsbestimmung, rückwirkende Änderung der Unterhaltsbestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB möglich ist. Das kann allerdings nicht auch noch für die Zeit vor der Antragstellung gelten. Soll eine von den Eltern wirksam getroffene Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB auf Antrag des Kindes geändert werden, so obliegt es dem Vormundschaftsgericht, Feststellungen zu treffen, ob " besondere Gründe " vorliegen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in Natur statt durch eine monatliche Geldrente zu gewähren ist. Eine Änderung der seitens der Eltern getroffenen Bestimmung muß als Ausnahme angesehen werden, und hinsichtlich der besonderen Gründe ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine tiefgreifende Entfremdung zwischen Kind und Eltern kann eine Änderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung rechtfertigen. Falls diese Entfremdung allerdings auf einem provozierenden und rücksichtslosen Verhalten des Kindes beruht, ist dies besonders zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1996, 235
NJW-RR 1996, 580
OLGReport-Düsseldorf 1995, 277