OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2018
1 UF 127/18
Normen:
HKÜ Art. 3 Abs. 1; HKÜ Art. 4; HKÜ Art. 12 Abs. 1; IntFamRVG § 14 Nr. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 4; FamGKG § 40 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 80/18

Abweisung des Antrags auf Rückführung eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, nach Italien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 1 UF 127/18

DRsp Nr. 2019/3845

Abweisung des Antrags auf Rückführung eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, nach Italien

Ist der Kindesvater zunächst mit der Kindesmutter und dem Kind nach Deutschland eingereist und einige Monate später wieder ausgereist und freiwillig nach Italien zurückgekehrt, so ist für eine Rückführung des Kindes nach Italien kein Raum, da es mit der Einreise nach Deutschland dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und demnach auch nicht zurückgehalten wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 24.07.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.

II.

Der Kindesmutter wird für ihre Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A... in B... bewilligt.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3 Abs. 1; HKÜ Art. 4; HKÜ Art. 12 Abs. 1; IntFamRVG § 14 Nr. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 4; FamGKG § 40 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe

I.

Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes C... D... nach Italien zurückgewiesen.