OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.12.1996
3 UF 82/96
Normen:
BGB § 1587g Abs. 2 S. 2, § 1587h Nr. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 677

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.12.1996 (3 UF 82/96) - DRsp Nr. 1997/5463

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 3 UF 82/96

DRsp Nr. 1997/5463

Die Ausgleichsrente, die ein ausgleichspflichtiger geschiedener Ehegatte dem anderen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlen hat, kann als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe abgesetzt werden. Der Ausgleichsberechtigte muß die Rente nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG als wiederkehrende Bezüge versteuern. Der ausgleichspflichtige Bruttobetrag der Rente ist nicht um Steuern zu vermindern, sondern in Höhe des rechnerischen Bruttobetrages zu zahlen. Auch die vom Ausgleichsverpflichteten - auch für die Rente - zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge können die Höhe Ausgleichsrente nicht mindern. Die Krankenversicherungsbeiträge richten sich nach dem sogenannten Bruttoprinzip. So können z.B. Unterhaltszahlungen weder das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers noch den beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag eines Rentners vermindern. Dem steht nach der Rechtsprechung des BSG ( BSG, FamRZ 1994, 1239 ) nicht entgegen, daß die Ausgleichsberechtigte ihrerseits aus der Ausgleichsrente Krankenkassenbeiträge bestreiten muß. Im Beitragsrecht besteht kein dem Einkommenssteuerrecht vergleichbarer Grundsatz, wonach eine einmal versteuerte Einkünfte bei Weiterleitung an Dritte zur Unterhaltsgewährung nicht ein zweites Mal herangezogen wird.