OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.05.1995 22 W 7/95
Normen:
EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; niederl. B.W. Art 93, 94, 95, 96;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1587
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.05.1995 (22 W 7/95) - DRsp Nr. 1996/3248
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.05.1995 - Aktenzeichen 22 W 7/95
DRsp Nr. 1996/3248
Aus den güterrechtlichen Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach Art. 93 ff. Buch 1 Burgerlijk Wetboek der Niederlande (B.W.) ergibt sich keine gesamtschuldnerische Haftung des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten.Die Art 93, 94 niederl. B.W. ordnen eine persönliche Haftung im Sinne einer Gesamtschuld entsprechend § 421BGB nicht an. Die Vorschriften über die Gütergemeinschaft in den Art. 93-96 niederl. B.W. ergeben vielmehr nur, daß das Gesamtgut der Eheleute Haftungsgrundlage für die Gläubiger eines jeden der Ehegatten ist. Daß daneben eine persönliche Schuld des Ehegatten begründet werden soll, der die Verbindlichkeit nicht in seiner Person begründet hat, ist keiner der Vorschriften zu entnehmen.
Normenkette:
EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; niederl. B.W. Art 93, 94, 95, 96;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1587
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