OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.11.1998
25 Sa 21/98
Normen:
BGB §§ 1666, 1696 Abs. 3 ; KindRG Art. 15 § 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)440i-l
FamRZ 1999, 615

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.11.1998 (25 Sa 21/98) - DRsp Nr. 1999/10336

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 25 Sa 21/98

DRsp Nr. 1999/10336

»Die Vormundschaftsgerichte sind ab 1.7.1998 weiterhin für die allgemeine Führung der Vormundschaft zuständig.« Allgemeine Führung der Vormundschaft heißt insbesondere die Beaufsichtigung und Überwachung des Vormunds einschließlich der Bewilligung von Vergütungen sowie die Erteilung von Genehmigungen, deren der Vormund eventuell bedarf. Der Gesetzgeber hat nicht das große Familiengericht geschaffen. Er hat lediglich zahlreiche, bisher dem Vormundschaftsgericht obliegende Geschäfte, insbesondere Verfahren nach § 1666 BGB, auf das Familiengericht übertragen. Ist ein Überprüfungsverfahren nach § 1696 Abs. 3 BGB vor dem 1.7.1998 beim Vormundschaftsgericht anhängig, bleibt dieses gem. Art. 15, § 1 Abs. 1 Satz 1 KindRG weiterhin zuständig.