OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.12.1991
3 WF 196/91
Normen:
GKG § 18, § 23 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1095

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.12.1991 (3 WF 196/91) - DRsp Nr. 1996/23305

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 3 WF 196/91

DRsp Nr. 1996/23305

Wird eine Stufenklage auf Auskunft und noch unbezifferte Leistung erhoben, werden beide miteinander verbundenen Ansprüche gemäß §§ 253 Abs. 1, 254 ZPO rechtshängig. Die prozessuale Zulässigkeit dieses Verfahrens entbindet das Gericht aber nicht davon, den Streitwert gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 GKG für beide verbundenen Ansprüche festzusetzen, wobei gemäß § 18 GKG für den Streitwert der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist. Kommt es - aus welchen Gründen auch immer - zu keiner Bezifferung des Leistungsantrages, so richtet sich der Gebührenstreitwert nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern nach dem notfalls zu schätzenden Wert des unbezifferten Leistungsantrages ( streitig; AA OLG Stuttgart, FamRZ 1990,652 ).

Normenkette:

GKG § 18, § 23 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1095