I.
Die Antragstellerin ist das eheliche Kind des Antragsgegners aus dessen Ehe mit der Kindesmutter. Diese schloss mit dem Antragsgegner vor der schwedischen Versicherungskasse den Unterhaltsvertrag vom 30.03.1995. Darin verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt für die Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.020 schwedischen Kronen (SEK) ab dem 01.04.1995 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Antragstellerin.
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