OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.11.1991 3 WF 109/91
Normen:
ZPO § 620 S. 1 Nr. 4, § 620 S. 1 Nr. 6, § 620f Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 337
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.11.1991 (3 WF 109/91) - DRsp Nr. 1996/23306
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 3 WF 109/91
DRsp Nr. 1996/23306
Eine Regelung gemäß § 620 S.1 Nr. 4 und Nr. 6 ZPO unterliegt nicht der Abänderungsklage gemäß § 323ZPO. Daher muß sich ein Unterhaltsschuldner gegen eine einstweilige Anordnung, in der er nach mündlicher Verhandlung zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden war, mit der negativen Feststellungsklage zur Wehr setzen. Wie der Unterhaltsgläubiger, zu dessen Gunsten bereits eine einstweilige Anordnung besteht, gleichwohl die Leistungsklage erheben kann, so hat umgekehrt der durch einstweilige Anordnung verpflichtete Schuldner die Möglichkeit, sich mit der negativen Feststellungsklage gegen seine Leistungspflicht zu wenden, soweit eine Herabsetzung gerechtfertigt ist.
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