OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.11.2012
II-10 WF 15/12
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 14.09.2012

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.11.2012 (II-10 WF 15/12) - DRsp Nr. 2013/89

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen II-10 WF 15/12

DRsp Nr. 2013/89

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz - Familiengericht - vom 14. September 2012 (Bl. 49 ff GA) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Erkelenz zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Das Amtsgericht Erkelenz hat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss vom 14. September 2012 zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die Festsetzung einer Einigungsgebühr zu Unrecht abgelehnt.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV- RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.