OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.12.1996 (25 Wx 60/96) - DRsp Nr. 1997/5462
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 25 Wx 60/96
DRsp Nr. 1997/5462
1. »Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.«2. Insoweit ist für die Bereiche Gesundheitsvorsorge und Aufenthaltsbestimmung die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung notwendig, da es sich hier nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern um eine Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifen, handelt.
Vgl. LG Frankfurt, Beschluß vom 21.8.1993, Az. 2/9 T 506/93, FamRZ 1994, 125, LG Stuttgart, Beschluß vom 16.9.1993, Az. 2 T 764/93, Rpfleger 1994, 209, OLG Stuttgart, Beschluß vom 23.2.1994, Az. 8 W 534/93, FamRZ 1994, 1417 und LG Wiesbaden, Beschluß vom 22.9.1993, Az. 4 T 352/93, FamRZ 1994, 778