OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.02.2000
25 Wx 65/99
Normen:
BGB § 1839, § 1840, § 1897 Abs. 4, § 1901 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1536

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.02.2000 (25 Wx 65/99) - DRsp Nr. 2001/9975

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 25 Wx 65/99

DRsp Nr. 2001/9975

»1. Wünschen des Betreuten hinsichtlich der Person des Betreuers kommt besonderes Gewicht zu. Es muß erwogen werden, ob nicht wenigstens für einen Teil der Aufgabenkreise der gewünschte Betreuer bestellt werden kann. 2. Eine Pflicht des Betreuers zur Auskunftserteilung und jährlichen Rechnungslegung besteht nur gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Jedoch obliegt dem Betreuer die Verpflichtung, alle wichtigen Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen. Ob eine Angelegenheit wichtig ist, bestimmt sich danach, ob sie in dem Lebenszusammenhang des Betreuten und für seine Lebensgestaltung eine aus dem Alltag herausragende Bedeutung hat.«

Normenkette:

BGB § 1839, § 1840, § 1897 Abs. 4, § 1901 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1536