OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.03.1996 (25 Wx 93/95) - DRsp Nr. 1997/671
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 25 Wx 93/95
DRsp Nr. 1997/671
1. Ein Betreuter ist mit einem Vermögen von 14000 DM zwar möglicherweise nicht mittellos im Sinne von § 1835 Abs. 4BGB, aber jedenfalls nicht vermögend im Sinne von § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB. Für einen solchen Fall hat der Gesetzgeber mit § 1836 Abs. 2BGB die Vorstellung verfolgt, Schuldner einer Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 1 bis 3BGB solle ein nicht vermögender (andernfalls: § 1836 Abs. 1BGB), andererseits auch nicht mittelloser (andernfalls: § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 1835 Abs. 4BGB) Betreuter sein.
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